Satzung


des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Langeoog e.V.



§ 1

Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Langeoog e.V.“, im Fol­gen­den „Verein“ genannt. 

Der Sitz des Vereins ist 26456 Langeoog. 

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen wer­den. Nach der Ein­tra­gung lautet der Name des Vereins: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Lan­geoog e.V.. 



§ 2

Zweck, Aufgaben und Ziele


1.    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sin­ne von § 58, Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 2 dieser Sat­zung genannten steu­er­be­güns­tig­ten Einrichtungen/des steuerbegünstigten Zwecks ver­wen­det. 

2.    Zweck des Vereins ist es

2.1     das Feuerlöschwesen der Freiwilligen Feuerwehr Langeoog zu fördern, 

2.2     für den Brandschutzgedanken (Brandschutzaufklärung und -erziehung) zu werben, insbesondere durch 

2.2.1     Zuwendungen für diverse Beschaffungen und Maßnahmen der Ortsfeuerwehr,

2.2.2     Herstellung und Beschaffung von Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien, 

2.3     interessierte Einwohner für die Ortsfeuerwehr zu gewinnen, 

2.4     die Jugendfeuerwehr zu fördern, 

2.5     die Juniorenabteilung zu fördern. 

3.    Der Satzungszweck wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und ggf. aus Erlösen von Veranstaltungen verwirklicht, die zur Beschaffung von Materialien dienen, die der Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellt werden. 

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

5.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­hal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zu­wen­dun­gen begünstigt werden. 

6.    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funk­ti­on von Dritten erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten. 



§ 3

Mitgliedschaft


1.    Dem Verein können als ordentliche Mitglieder angehören: 

    -    volljährige natürliche Personen,

    -    juristische Personen, insbesondere Feuerwehrorganisationen, 

    -    Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Zwecke des Vereins regelmäßig fördern. 

2.    Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben ha­ben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

3.    Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehr­heit. Eine Ablehnung wird dem Betreffenden schriftlich ohne Begründung mitgeteilt. Die Ent­schei­dun­gen werden der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt. 

4.    Die Mitgliedschaft endet durch

    -    Austritt (Kündigung)

    -    Ausschluss

    -    Tod (bei natürlichen Personen) bzw.

    -    Auflösung (bei juristischen Personen). 

5.    Der Austritt (Kündigung) aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung durch ein­ge­schrie­be­nen Brief gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka­len­der­jah­res. 

6.    Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, 

6.1    wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, 

6.2    wenn ein Mitglied des Vereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Mo­na­te im Verzug ist. 

7.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Vorstand teilt dem Mitglied anschließend seine Entscheidung schriftlich mit. Bei Widerspruch ent­schei­det die Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung. Die Entscheidung ist nicht an­fecht­bar. 

8.    Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. 



§ 4

Mitgliedsbeiträge


1.    Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Regelbeitrag, der € 20,00 nicht unterschreiten sollte. Den Mitgliedern bleibt es freigestellt, höhere Jahresbeiträge selbst festzusetzen. 

2.    Festgesetzte Jahresbeiträge sind grundsätzlich per Lastschrifteinzug bis zum 31. März jeden Ka­len­der­jah­res zu entrichten. 



§ 5

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

-    die Mitgliederversammlung

-    der Vorstand

-     der geschäftsführende Vorstand



§ 6

Mitgliederversammlung


1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie tritt mind. einmal jähr­lich unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stell­ver­tre­ters/ihrer Stellvertreterin zusammen. 

2.    Die Mitgliederversammlung besteht aus

    -    den Mitgliedern des Vorstandes

    -    den übrigen Vereinsmitgliedern. 

3.    Der Vorstand lädt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat mit gleichzeitiger Be­kannt­ga­be der vorläufigen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. 

4.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende(n) schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mit­glie­der­ver­samm­lung. 

5.    Wird von mind. einem Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer au­ßer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist diese wie oben an­ge­führt ein­zu­be­ru­fen. 

6.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmenhäufung ist un­zu­läs­sig. 

7.    Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die An­zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit ein­fa­cher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

8.    Abstimmungen erfolgen offen. Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen. 

9.    Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

10.    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

10.1    die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren. Bei der Grün­dungs­ver­samm­lung er­folgt jedoch die Wahl des/der zu wählenden Vorsitzenden und dem/der zu wäh­len­den Schrift- und Kassenführer(in) in einer Amtszeit von drei Jahren. 

10.2    Die Festsetzung des Regelbeitrages gem. § 4 Nr. 1. 

10.3    Die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kas­sen­prü­fungs­be­rich­tes. 

10.4    Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich. 

10.5    Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre; ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus. 

10.6    Genehmigung des Haushaltsplanes für das nachfolgende Ge­schäfts­jahr. 

10.7    Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. 

10.8    Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

11.    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schrift- und Kassenführer bzw. der Schrift- und Kassenführerin und dem/der Vorsitzenden zu un­ter­schrei­ben ist. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet. 

    Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nie­der­schrift schriftlich mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden Widerspruch eingelegt wird. 



§ 7

Vorstand


1.    Der Vorstand besteht aus

-    dem/der Vorsitzenden

-    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

-    dem/der Schriftführer(in)

-    dem/der Kassenführer(in)


2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vor­sit­zen­de und der/die Schrift- und Kassenführer(in). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter(in). 

3.    Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der ver­blei­ben­de Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung; Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit des aus­ge­schie­de­nen Vorstandsmitgliedes. 

4.    Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden. 

5.    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf ein­be­ru­fen. 

6.    Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder ver­langt. 

7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Be­schlüs­se werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

8.    Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung. Er beschließt über alle wesentlichen Ver­ein­san­ge­le­gen­hei­ten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

    Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bereitet den Haus­halts­plan vor und stellt den Kassenabschluss fest. 

9.    Der Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zu entscheiden. Die Entscheidungen sind der nächs­ten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. 

10.    Satzungsänderungen dürfen durch den Vorstand nur erfolgen, sofern seitens der Behörden Be­an­stan­dun­gen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Ver­eins betreffen. Sie sind unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. 

11.    Der Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Vereins vor und führt sie mit durch. 

12.    Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schrift- und Kas­sen­füh­rer bzw. der Schrift- und Kassenführerin und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. 



§ 8

Geschäftsführender Vorstand


1.    Der/Die Vorsitzende, sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter(in) und der/die Schrift- und Kas­sen­füh­rer(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand. 

2.    Für den geschäftsführenden Vorstand gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 7 ent­spre­chend. 



§ 9

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der/Die Kassenverwalter(in) hat für jedes Ge­schäfts­jahr einen Kassenbericht zu erstellen und für das laufende bzw. kommende Ge­schäfts­jahr dem Vorstand einen Haushaltsplanentwurf vorzulegen. 



§ 10

Auflösung des Vereins


1.    Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung min­des­tens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind und drei Viertel hiervon die Auflösung be­schlie­ßen. 

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an den Hospizverein Wittmund, der es ausschließlich und un­mit­tel­bar im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 



§ 11

Inkrafttreten


Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 23.07.2019 be­schlos­sen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.